Rechtssichere WHG-Dokumentation
Wir erstellen die vollständige Betriebsdokumentation nach § 62 WHG inklusive Störfallnachweise und Grenzwertprotokolle. Prüfung durch die Untere Wasserbehörde wird zum Routinevorgang.
Systemübergreifende Steuerung und Überwachung Ihrer betrieblichen Abwasserbehandlung – nach § 62 Wasserhaushaltsgesetz. Wir planen, integrieren und validieren Ihre gesamte Ableit- und Reinigungstechnik.
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Unsere WHG-konformen Lösungen senken Ihr Haftungsrisiko und optimieren Ihre Abwasserprozesse – nachweisbar und dokumentiert.
Wir erstellen die vollständige Betriebsdokumentation nach § 62 WHG inklusive Störfallnachweise und Grenzwertprotokolle. Prüfung durch die Untere Wasserbehörde wird zum Routinevorgang.
Durch gezielte Prozessoptimierung senken wir Ihre Frachtwerte für CSB, Stickstoff und Phosphor. In Referenzprojekten wurden die Abwassergebühren um 18 bis 25 Prozent gesenkt.
Unsere Online-Analytik erfasst pH-Wert, Leitfähigkeit und Temperatur in Echtzeit. Bei Grenzwertüberschreitung erfolgt eine sofortige Alarmierung per SMS und E-Mail – keine manuelle Kontrolle mehr nötig.
Wir begleiten Ihr Genehmigungsverfahren nach WHG und BauGB. Die Antragsunterlagen werden von uns erstellt, sodass die Behördenentscheidung innerhalb von acht Wochen vorliegt.
Unsere Filteranlagen nach DWA-M 178 arbeiten mit automatischer Spülung und benötigen nur zwei Wartungstermine pro Jahr. Die Standzeit des Filtermaterials beträgt mindestens zehn Jahre.
Wir schulen Ihre Mitarbeiter im Umgang mit der Abwassertechnik und den gesetzlichen Nachweispflichten. Die Schulung umfasst praktische Übungen an Ihrer Anlage und endet mit einer Zertifikatsprüfung.
Unsere Ingenieure und Techniker sind nach § 62 WHG zertifiziert und verfügen über langjährige Erfahrung in der wasserrechtlichen Genehmigungspraxis.
Anders als Standardanbieter setzen wir auf prozessintegrierte Lösungen, die Schadstofffrachten bereits im Produktionsablauf minimieren – das senkt Betriebskosten und Risiken.
Über 97 % unserer Anlagen bestehen die behördliche Sonderprüfung beim ersten Termin. Das belegen unabhängige Prüfberichte aus den letzten fünf Jahren.
Wir haben 40+ Projekte in der chemischen und pharmazeutischen Industrie realisiert – inklusive Umgang mit AOX, Schwermetallen und prioritären Stoffen nach WRRL.
Wir übernehmen die Betriebsführung Ihrer Abwasseranlage für mindestens drei Jahre – mit garantierter Einhaltung aller Einleitgrenzwerte oder Vertragsstrafe.
Technische Screenshots aus realen WHG-Projekten – von der Planung bis zur Betriebsüberwachung.
Nach § 62 WHG sind alle Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüfpflichtig, sofern sie nicht durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AwSV) ausgenommen sind. Dazu zählen Heizölverbraucheranlagen, Tankstellen, Chemikalienlager und industrielle Prozessanlagen mit einem Volumen über 1.000 Litern. Die Prüfpflicht beginnt mit der Inbetriebnahme und wiederholt sich in festgelegten Intervallen.
Die Dichtheitsprüfung an oberirdischen Behältern und Rohrleitungen ist gemäß AwSV Anlage 1 alle fünf Jahre durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen. Bei unterirdischen Anlagen verkürzt sich das Intervall auf zwei Jahre. Nach einer wesentlichen Änderung oder Reparatur ist eine außerordentliche Prüfung erforderlich.
Die zuständige Wasserbehörde fordert einen aktuellen Prüfbericht einer nach § 62 WHG anerkannten Sachverständigenorganisation, ein Anlagenverzeichnis mit Stoffliste sowie den Nachweis der Betriebsanweisung und der Unterweisung des Bedienpersonals. Fehlende Unterlagen können zur Stilllegung der Anlage führen.
Bei Feststellung einer Undichtigkeit ist sofort die Anlage abzuschalten, der Leckagebereich abzusperren und das ausgetretene Medium mit bindemittelfähigem Material aufzunehmen. Parallel muss die zuständige Behörde und der Betreiber der Abwasserbehandlungsanlage informiert werden. Eine Fachfirma führt die Dichtheitsprüfung und Instandsetzung durch.
Die fachgutachterliche Bewertung darf nur von einer nach § 62 WHG zugelassenen Sachverständigenorganisation durchgeführt werden. Dazu gehören beispielsweise der TÜV, die DEKRA oder von der Landesbehörde anerkannte Ingenieurbüros mit entsprechender Fachkunde. Der Gutachter muss unabhängig vom Anlagenbetreiber sein.